
Dienstleistungen > Haltung gefährlicher Hunde
Erteilung von Haltegenehmigungen nach der HundeVO
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
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Zuständige Behörde sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden
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Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.
https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-03/standards_zur_durchfuehrung_von_sachkundepruefungen_und_wesenspruefungen.pdffolgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Kangal (Karabash),
8. Kaukasischer Owtscharka,
9. Rottweiler.
Sofern der von Ihnen gewünschte Hund hier aufgelistet ist, müssen Sie einen Antrag zum Erhalt einer Haltererlaubnis für gefährliche Hunde stellen (siehe Formular sowie unter "Benötigte Unterlagen")
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Den Behörden obliegt darüber hinaus die Prüfung / Bearbeitung und Umsetzung von:
Bei Hunden jünger als 15 Monate:
Bei Hunden älter als 15 Monate:
Bezahlung erfolgt per Kostenbescheid (Rechnung)