
Dienstleistungen > Ordnungswidrigkeitsverfahren - Bußgelder (Bauordnungsrecht)
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Bei der Errichtung, Aufstellung, Änderung, Nutzungsänderung, beim Abbruch oder der Beseitigung baulicher Anlagen sind eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten.
Wer den baurechtlichen Vorschriften - vorsätzlich oder fahrlässig - zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Daneben enthalten viele Rechtsvorschriften des sog. Baunebenrechts eigenständige Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten.
Beispielsweise handelt ordnungswidrig, wer
Es wird deshalb empfohlen, sich in Zweifelsfällen vor Durchführung einer baurechtlich relevanten Tätigkeit mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde in Verbindung zu setzen
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Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis / Kreisfreie Stadt / Sonderstatusstadt)..
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(Bau-) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.
Der Erlass „Ordnungswidrigkeiten im Bauordnungsrecht“ enthält Vorgaben zu Bemessung des Bußgeldes.
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§ 86 der Hessischen Bauordnungfolgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Ordnungswidrigkeiten im Bauordnungsrecht
*1siehe https://wirtschaft.hessen.de-> Wohnen -> Bauen/Wohnen -> Baurecht -> Bauordnungsrecht -> Bauvorschriften, Bußgeld, Rohbaukosten
- Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach der HBO im Bußgelderlass*1
- Hessische Bauordnung (HBO) *2
*2siehe https://wirtschaft.hessen.de -> Wohnen -> Bauen/Wohnen -> Baurecht -> Bauordnungsrecht