
Dienstleistungen > Spielapparatesteuer
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
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An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
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Steueramt der Kommune
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https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KAGHE2013pP7folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
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28.11.2023Festsetzung und Erhebung von Spielapparatesteuer
Bemessungsgrundlage:
In der Satzung festgesetzte Steuersätze für Spiel- und Geschicklichkeitsapparate und das Spielen um Geld- oder Sachwerte in Spielclubs oder ähnlichen Einrichtungen, sowie für die Benutzung von Personalcomputern und elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten.
Steuerpflichtig sind:
Alle Halter von in Darmstadt aufgestellten, allgemein zugänglichen Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten und Betreiber von Spielclubs oder ähnlichen Einrichtungen.