
Dienstleistungen > Kindesunterhalt und Unterhaltstitel
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Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrenntlebender – verheirateter oder nicht verheirateter – Eltern kann vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären (streitigen) oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) führen.
Sie können sich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jugendamt oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
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Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern kann von dem unterhaltspflichtigen Elternteil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.
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Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
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Zur Unterstützung wenden Sie sich bitte an das Jugendamt (Beistandschaft) oder an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
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Die Zuständigkeit obliegt dem für Sie zuständigen Amtsgericht – Familiengericht.
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Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind:
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
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für den Antragsteller/die Antragstellerin:
für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:
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Es kann nur Unterhalt für die bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.
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Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ca. zwei Monate, vom Einzelfall abhängig.
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§§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Unterhaltspflichtfolgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
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Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, z.B. die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Informationen zum Thema Unterhalt siehe
https://www.bmfsfj.de/folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
HMdJ
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22.06.2021Der Kindesunterhalt richtet sich nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Diese wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und ist unter folgendem Link einzusehen: www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php
Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen, gemäß § 18 SGB VIII
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder die junge volljährige Person (bis zum 21. Lebensjahr), kann sich beim Jugendamt bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beraten lassen. Auch bietet das Jugendamt weitere Unterstützung bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche an.
Beurkundung von Unterhaltstiteln
Kinder haben gegenüber ihrem barunterhaltspflichtigen Elternteil einen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Dieser kann in Form einer Unterhaltsverpflichtungsurkunde vom unterhaltspflichtigen Elternteil vor einer Urkundsperson des Jugendamtes oder einem Notar aufgenommen werden.
Mit dieser Urkunde können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, falls der Unterhalt nicht gezahlt wird.
Beratungsgespräche und Beurkundungen können beim Jugendamt nach Terminvereinbarung erfolgen.
Zuständigkeiten nach dem Familiennamen des Kindes:
Buchstabe A - G, Beratung Frau Bechtold, Beurkundung Frau Schumann
Buchstabe H - M, Herr Herdel
Buchstabe N - Z, Frau Schlüter