
Dienstleistungen > Zweitwohnungssteuer
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Ausnahmen:
Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden.
Die Anmeldung auf der Meldestelle gilt dabei gleichzeitig als steuerliche Anmeldung.
https://www.hessenfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=8975637folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Stadt-oder Gemeindeverwaltung erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.
Sie erhalten dort ggf. auch die Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer
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Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung
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Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
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https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=25&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KAGHE2013rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#docid:146167,1,20160101folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
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20.03.2014
Festsetzung der Zweitwohnungssteuer im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bemessungsgrundlage:
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Hier finden Sie die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt
In der Rechtsprechung ist die Zweitwohnungssteuer als zulässige Aufwandsteuer mit örtlichem Charakter anerkannt.