
Dienstleistungen > Auskunfts- und Übermittlungssperren
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Wenn Sie Ausländer sind und glaubhaft machen, dass eine mögliche Datenübermittlung der Ausländerbehörde an eine private oder öffentliche Stelle (zum Beispiel Verein, anderer Staat, EU-Behörde) Ihre schutzwürdigen Interessen oder die anderer Personen (beispielsweise Ihre Kinder) beeinträchtigen kann, können Sie eine Übermittlungssperre im Ausländerzentralregister beantragen.
Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Soweit kein überwiegendes öffentliches Übermittlungsinteresse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam.
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Hinweis: Eine Anhörung erfolgt nicht, wenn dieser der Zweck der Übermittlung entgegensteht (Beispiel: Die Daten werden in einem Strafverfahren benötigt, das gegen Sie selbst geführt wird).
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Das Einrichten einer Übermittlungssperre ist für Sie kostenfrei.
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Die Dauer der Sperre ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
§ 4 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) – Übermittlungssperrenfolgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
folgende Informationen stammen aus dem Verwaltungsportal Hessen
08.08.2013
Übermittlungssperren
Einwohnerinnen und Einwohner können der Weitergabe ihrer Daten widersprechen, bei Auskunftserteilung und Datenübermittlung an:
1. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen (man nicht selbst) Familienmitglieder angehören,
2. Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Daten werden möglicherweise im Internet veröffentlicht),
3. Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen,
4. Adressbuchverlage,
5. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Übersendung von Informationsmaterial.
Auskunftssperren
Sperre jeder Melderegisterauskunft, wenn der/die Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm/ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können.
Übermittlungssperre: Benötigt wird eine formlose schriftliche Mitteilung. Sie können aber auch unser Antragsformular nutzen.
Auskunftssperre: Benötigt wird ein schriftlicher Antrag mit Begründung. Anhand der Begründung wird geprüft, ob durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange für den/die Betroffene/n erwachsen könnte.
Keine