
Dienstleistungen > Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung
Für eine qualifizierte betriebliche Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden, wenn die Berufsausbildung zu einem anerkannten Abschluss führt.
Für die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung gelten folgende Voraussetzungen:
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung derzeit bis zu sechs Monate dauern kann.
§ 16a Abs. 1 AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16a.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte
Mo 08:00 – 15:30
Di 08:00 – 18:00
Do 08:00 – 19:00
Mi + Fr 07:00 – 12:30
Bei Fragen und Problemen helfen wir Ihnen gerne weiter:
Telefonisch über die Hotline der Ausländerbehörde 06151 - 13 3323
Telefonsprechzeiten:
dienstags 09:30 - 12:30 Uhr
mittwochs 09:30 - 12:30 Uhr
donnerstags 09:30 - 12:30 Uhr