
Dienstleistungen > Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Einer ausländischen Person, die im Besitz einer Duldung ist und einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise nachgehen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.Die Beschäftigung darf erst aufgenommen werden, wenn eine entsprechende Arbeitserlaubnis vorliegt. Die Arbeitserlaubnis muss bereits für die bestehende Duldung beantragt worden sein.Geduldete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Abschluss ihrer qualifizierten Berufsausbildung einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt nur eine konkrete Beschäftigung. Selbständige Tätigkeiten sind nicht erlaubt.
Voraussetzungen
§ 19d AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19d.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)
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