
Dienstleistungen > Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
Sie können als ausländische Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz erhalten, wenn Sie erfolgreich
Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit.
Voraussetzungen:
§ 20 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung derzeit bis zu sechs Monate dauern kann.
Mo 08:00 – 15:30
Di 08:00 – 18:00
Do 08:00 – 19:00
Mi + Fr 07:00 – 12:30
Bei Fragen und Problemen helfen wir Ihnen gerne weiter:
Telefonisch über die Hotline der Ausländerbehörde 06151 - 13 3323
Telefonsprechzeiten:
dienstags 09:30 - 12:30 Uhr
mittwochs 09:30 - 12:30 Uhr
donnerstags 09:30 - 12:30 Uhr