
Dienstleistungen > Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Kinder mit mindestens einem deutschen Elternteil erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit unabhängig vom Geburtsort automatisch mit der Geburt.
In Deutschland geborene Kinder mit zwei ausländischen Elternteilen, von denen zum Zeitpunkt der Geburt:
Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder - Ersterteilung
Wenn keine deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Kind im Bundesgebiet geboren wird und mindestens ein Elternteil eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Voraussetzungen
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
§ 33 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__33.html)
§ 45 Aufenthaltsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung derzeit bis zu sechs Monate dauern kann.
Mo 08:00 – 15:30
Di 08:00 – 18:00
Do 08:00 – 19:00
Mi + Fr 07:00 – 12:30
Bei Fragen und Problemen helfen wir Ihnen gerne weiter:
Telefonisch über die Hotline der Ausländerbehörde 06151 - 13 3323
Telefonsprechzeiten:
dienstags 09:30 - 12:30 Uhr
mittwochs 09:30 - 12:30 Uhr
donnerstags 09:30 - 12:30 Uhr