
Dienstleistungen > Daueraufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren Angehörigen
Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig entsprechend den Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufgehalten haben, erwerben ein Daueraufenthaltsrecht. Außer für den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger gilt dies auch für seine Familienangehörigen und seinen Lebenspartner, wenn sie sich fünf Jahre rechtmäßig mit dem Unionsbürger in Deutschland aufgehalten haben.
Für Familienangehörige wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert werden.
Hinweis: Das Recht zum Daueraufenthalt erlischt, wenn Sie Deutschland für mehr als 2 Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei uns, wenn Sie einen längeren Aufenthalt im Ausland beabsichtigen.
§ 4a FreizügG/EU (https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__4a.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung derzeit bis zu sechs Monate dauern kann.
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