
Dienstleistungen > Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebungsverbotes
Personen, bei denen Abschiebungsverbote bezüglich eines oder mehrerer Staaten festgestellt wurden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Die Verlängerung erfolgt für zwei Jahre.
Für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels erhalten Sie nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zeitnah unaufgefordert einen Termin. Wir bitten um etwas Geduld. Für die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels haben Sie vor Ablauf fristgerecht die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu beantragen.
Wohnsitzregelung
Sie sind verpflichtet in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde, wenn der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ab dem 01.01.2016 erlassen wurde und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden. Mehr Informationen finden Sie hier.
Voraussetzungen
Bei Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer:
Bei Selbständigen/Freiberuflichen:
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
§ 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte.
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung derzeit bis zu sechs Monate dauern kann.
Mo 08:00 – 15:30
Di 08:00 – 18:00
Do 08:00 – 19:00
Mi + Fr 07:00 – 12:30
Bei Fragen und Problemen helfen wir Ihnen gerne weiter:
Telefonisch über die Hotline der Ausländerbehörde 06151 - 13 3323
Telefonsprechzeiten:
dienstags 09:30 - 12:30 Uhr
mittwochs 09:30 - 12:30 Uhr
donnerstags 09:30 - 12:30 Uhr