
Dienstleistungen > Aufenthalt von Unionsbürgern und deren Angehörigen
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Darunter fallen Staatsangehörige dieser Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien/Nordirland¹, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.¹
Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach dessen Austritt aus der Europäischen Union, denen nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden. Näheres entnehmen Sie bitte hier.
Visumspflicht
Unionsbürger benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, benötigen für die Einreise ein Visum.
Erwerbstätigkeit
Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR können jede selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung aufnehmen. Eine gesonderte Erlaubnis oder Bescheinigung wird nicht benötigt. Sie sind deutschen Arbeitnehmern insoweit gleichgestellt.
Familienangehörige und nahestehende Personen erhalten eine Arbeitserlaubnis durch das Visum oder die Aufenthaltskarte.
Aufenthalt von mehr als drei Monaten
Ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten haben insbesondere:
Unionsbürger unterliegen der allgemeinen wohnrechtlichen Meldepflicht und müssen sich bei den örtlichen Meldebehörden anmelden. Bei Unionsbürgern, die sich bei der Anmeldung durch ein gültiges Ausweisdokument ausweisen können, wird üblicherweise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts und damit für Einreise und Aufenthalt in Deutschland bestehen.
§ 2 FreizügG/EU (https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html)
§ 2a FreizügG/EU (https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2a.html)
§ 3 FreizügG/EU (https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__3.html)
§ 4 FreizügG/EU (https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__4.html)
§ 5 FreizügG/EU (https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5.html)
§ 5a FreizügG/EU (https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5a.html)
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte.
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