
Dienstleistungen > Aufenthaltserlaubnis nach Anerkennung einer Asylberechtigung
Personen, die als Asylberechtigte anerkannt wurden, erhalten einen Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt für drei Jahre.
Für die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels erhalten Sie zeitnah unaufgefordert einen Termin. Wir bitten um etwas Geduld. Für die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels haben Sie vor Ablauf fristgerecht die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu beantragen.
Wohnsitzregelung
Sie sind verpflichtet in dem Bundesland zu wohnen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde, wenn der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ab dem 01.01.2016 erlassen wurde und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden. Mehr Informationen finden Sie hier
Voraussetzungen
Bei Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer:
Bei Selbständigen/Freiberuflichen:
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
§ 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25.html)
Asylberechtigte sind von den Gebühren für eine Aufenthaltserlaubnis befreit. Weitere Informationen können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.
Zahlungsmöglichkeiten: am Zahlautomat bar oder mit EC-Karte.
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung derzeit bis zu sechs Monate dauern kann.
Mo 08:00 – 15:30
Di 08:00 – 18:00
Do 08:00 – 19:00
Mi + Fr 07:00 – 12:30
Bei Fragen und Problemen helfen wir Ihnen gerne weiter:
Telefonisch über die Hotline der Ausländerbehörde 06151 - 13 3323
Telefonsprechzeiten:
dienstags 09:30 - 12:30 Uhr
mittwochs 09:30 - 12:30 Uhr
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