
Dienstleistungen > Informationen zu assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechten für türkische Staatsangehörige
Türkische Staatsangehörige können unter bestimmten Vorraussetzungen ein Aufenthaltsrecht auf Grund des Abkommens vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) in Anspruch nehmen.
Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften, aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis herleiten können. Es wird dabei unterschieden zwischen der Stellung türkischer Arbeitnehmer (Artikel 6 ARB 1/80) und der Stellung von Familienangehörigen dieser türkischen Arbeitnehmer (Artikel 7 ARB 1/80).
Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 regelt die je nach Beschäftigungsdauer abgestuften Rechte türkischer Staatsangehöriger, die im betreffenden Mitgliedstaat eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß beschäftigt waren.
Artikel 7 ARB 1/80 regelt die Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaates. Bei der Personengruppe der Familienangehörigen wird weiter unterschieden zwischen denjenigen Familienangehörigen, die die Genehmigung erhalten haben, zu dem Arbeitnehmer im Mitgliedstaat zu ziehen, und dort für gewisse Zeit ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben (Artikel 7 Satz 1 ARB 1/80), und den Kindern eines solchen Arbeitnehmers, die im betreffenden Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (Artikel 7 Satz 2 ARB 1/80).
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